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Fünf Tipps für stressfreies Grillen

Sommerzeit ist Grillzeit. Ob ein rasches Minutensteak nach Feierabend oder gemeinsame Grillpartys mit Freunden – was dem einen Freud’ ist des andern Leid. Denn nicht jeder goutiert deftige Grill- und Raucharomen. Damit das sommerliche Vergnügen nicht Richtung Nachbarschafts-Ärger kippt, gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Richtlinien und Auf-lagen, die das Grillen auf dem heimischen Balkon regeln.

Generell gilt: Es muss so gegrillt werden, dass niemand beeinträchtigt wird. So gut, so schwammig. Tatsächlich ist das Grillrecht komplex und vielschichtig. Rechtsprechung und daraus abgeleitete Richtlinien basieren in der Regel auf Einzelfallentscheidungen, sprich wenn es bereits zu einem Streitfall vor Gericht gekommen ist. Damit an Ihrem Grillverhalten kein Exempel statuiert wird, geben wir etwas Orientierungshilfe. 

Grillen auf dem Balkon - gibt es Vorschriften?

Wie oft, wie lange und welchen Grill Mieter einheizen dürfen, variiert von Bundesland zu Bundesland. Während das Landgericht Bonn ein- bis zweimaliges Grillen pro Sommermonat als angemessen einstuft, gestattet das Landgericht Stuttgart das Grillen beispielsweise nur dreimal im Jahr, andere Länder wiederum nur für insgesamt sechs Stunden. Letztlich entscheiden Häufigkeit, Grilldauer, die offizielle Nachtruhe ab 22 Uhr sowie die potenzielle Lärm- und Rauchbelästung von Nachbarn, ob der Grill auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Gemeinschaftsgarten angeschmissen werden darf oder nicht. Doch auch die Frage nach der Art des Grills spielt eine Rolle.

Grillen auf dem Balkon: Holzkohle, Gas- oder Elektrogrill?

Manch ein Grillfan mag den Standpunkt vertreten, dass die Alternativen zum Grillen mit Holzkohle nichts mehr mit „echtem Grillen“ gemein haben. Das mag sein, wenn es um die typischen Aromen des vor sich hin schmorenden Fleisches und die mitunter enorme Qualmentwicklung geht. Doch genau die können extrem problematisch werden: Nachbarn müssen übermäßigen Rauch vom Nachbarbalkon oder -garten nicht akzeptieren. Das geht bis hin zur Ordnungswidrigkeit, auch das Immissionsschutzgesetzt kann bei Überschreiten einer sogenannten „Wesentlichkeitsgrenze“ greifen.

Kurzum: Setzen Sie besser direkt auf eine Alternative. Ein Elektrogrill beispielsweise ist auch viel kompakter und damit besser auf einem Balkon zu integrieren. Und sollte der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich untersagen, kann ein Elektrogrill sogar in der Wohnung aufgestellt werden.

Auch Gasgrills sind ideal für das nachbarschaftsverträgliche Grillevent im Freien, da sie sehr wenig Rauch entwickeln und auch nicht durch Geruchsbelästigung auffallen. Davon abgesehen kann die Qualmentwicklung generell durch den Einsatz von Alufolie und Grillschalen minimiert werden, da so kein Fleischsaft auf den Grill oder auf Heizstäbe tropfen kann. Das macht im Übrigen auch die anschließende Reinigung einfacher.

Wer sich nach wie vor nicht mit einer Alternative zum Holzkohlegrill anfreunden kann, der sei beruhigt: Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. In diesem Fall trifft das auf gelegentliches Grillen in einen Mietgarten zu, für den trifft die Hausordnung, die das Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse eventuell untersagt, nämlich nicht zu.

Sonderfall Grillverbot: Was ist im Mietrecht erlaubt?

Manchmal reicht es nicht, sich an alle Regeln zu halten und das Gebot der Rücksichtnahme walten zu lassen. Am Ende hat der Vermieter das letzte Wort. Hat dieser per Mietvertrag ein Grillverbot ausgesprochen, ist daran nicht zu rütteln.

Im Gegenteil. Sie riskieren eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung. Das gilt jedoch nicht für eine nachträglich in den Mietvertrag aufgenommene Verbotsklausel. Dennoch sind Sie gut beraten, vor dem "Angrillen" einen Blick in Ihren Mietvertrag beziehungsweise die aktuelle Hausordnung zu werfen.

Vermieter sind Spaßbremsen? Nein. Nicht immer ist eine mögliche Belästigung der Mitbewohner und damit einhergehender Nachbarschaftsstreit der Anlass für ein Grillverbot beziehungsweise für eingeschränkte Grillaktivitäten, sondern schlichtweg der Brandschutz.

Hinweis für Eigentümer: Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, haben Sie selbst dann, wenn Sie Wohneigentümer sind, kein uneingeschränktes Grillrecht. So kann beispielsweise die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss ein komplettes oder eingeschränktes Grillverbot bestimmen. Der Beschluss ist dann als Bestandteil der Hausordnung verbindlich.

So bleiben Sie und Ihre Nachbarn ganz entspannt: Tipps fürs Grillen auf dem Balkon

1. Prüfen Sie Mietvertrag und Hausordnung hinsichtlich einer möglichen Verbotsklausel

2. Es gilt immer das Gebot der Rücksichtnahme: Vermeiden Sie übermäßige Rauchbelästigung, indem Sie Aluminium-Schalen benutzen und auf Holzkohle verzichten

3. Beachten Sie immer die offiziellen Ruhezeiten von 22 Uhr bis 7 Uhr und reizen Sie diese nicht aus

4. Informieren Sie sich über Urteile in Ihrem Bundesland/ Wohnraum oder halten Sie zumindest Richtwerte ein wie maximal 1-2 Grilleinsätze pro Sommermonat

5. Kündigen Sie Grillpartys rechtzeitig an und laden Sie gerne auch Ihre Nachbarn ein